Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Entleutner GmbH

I . Geltung der Bedingungen

 

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende und/oder ergänzende Bedingungen des Bestellers, denen wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, erkennen wir nicht an und wiedersprechen diesen hiermit ausdrücklich. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender bzw. abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltslos ausführen.

 

II. Vertragsabschluß

 

1. Unsere Angeboten sind freibleibend und unverbindlich. Soweit wir schriftliche Auftragsbestätigungen verwenden, beinhalten diese alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden.

2. Unsere Angestellten sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Beschaffenheitsgarantien zu geben.

3. Von uns in Text- oder Zeichnungsform, z.B. in Werbemitteln publizierte Angaben wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß-, Gewichts-, oder Leistungsdaten kennzeichnen die grundsätzliche Beschaffenheit unserer Produkte. Diese Angaben sind nur verbindlich wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar.

4. Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe, und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN-/EN-Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

5. Bei Sonderanfertigungen gelten Mehr- oder Mindergewichte- und –lieferbedingungen bis zu 10 %, jedoch mindestens 1 Stück der bestellten Menge als vertragsgemäße Erfüllung.

6. Bei Abrufverträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschafften und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Mangels besonderer Vereinbarung müssen Bestellungen auf Abruf innerhalb eines Jahre, beginnend mit den Tag der Bestellung, abgerufen werden.

 

III Preise/Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug

 

1. Unsere Preise gelten ab Werk, einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto , etc., Bruch- und Transportversicherung zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Skonto oder sonstige Abzüge werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt.

3. Bei Dauerschuldverhältnissen wird der am Tag der Lieferung gültige Listen, Katalog- oder Tagespreis berechnet. Dies gilt auch, wenn seit dem Tag des Vertragsschlusses vier Monate vergangen sind. Gewährte Boni oder Rabatte bleiben unberührt.

4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Besteller über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Fall von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und uns vorbehaltslos gutgeschrieben wurde.

6. Bei Zahlungsverzug sind wir –vorbehaltlich weiterer Rechte oder des Nachweises durch den Besteller, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist – berechtigt, Verzugszinsen von jährlich 5% über dem jeweiligen Basissatz zu berechnen.

7. Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere das Ausstellen ungedeckter Schecks, Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbindlichkeiten des Bestellers, dessen Zahlungseinstellung oder drohende Überschuldung, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen sowie Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom uns schriftlich anerkannt sind.

 

IV. Lieferung/Lieferzeit/Lieferverzug/Unmöglichkeit

 

1. Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen bzw. Liefertermine setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn vorbezeichnete Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt wird, sofern die Verzögerungen von uns nicht zu vertreten ist.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferfrist unser Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde.

3. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen unterbrechen die Lieferfrist bis zur Verständigung über die gewünschte Änderung.

4. Die Lieferfrist wird gehemmt, solange wir selbst nicht vertragsmäßig beliefert werden, uns erkennbare Verzögerungen haben wir unverzüglich dem Besteller mitzuteilen.

5. Ist die Einhaltung der Lieferzeit infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unserer Lieferanten oder bei Unterlieferanten oder aufgrund sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien) nicht möglich, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend der Dauer derartiger Hindernisse. Sollten die bindenden Umstände länger als drei Monate andauern, ist jeder Vertragspartner hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zum Rücktritt berechtigt. Diese Hindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von einer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir erkennbare Verzögerungen dem Besteller unverzüglich mitteilen.

6. Wir sind berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen, sofern dies dem Besteller zumutbar ist.

7. Wir sind berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Besteller von der Termin Überschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist oder der Besteller dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht.

8. Wir kommen in Verzug, wenn wir trotz einer nach Ablauf der Lieferfrist vom Besteller gesetzten angemessenen (mind. zweiwöchiger) Nachfrist nicht liefern.

9. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers und mehr als einen Monat nach Benachrichtigung des Bestellers über das Zurverfügungstellen der Liefergegenstände verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Liefergegenstände, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnen. Der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten bleibt unbenommen.

10. Kommen wir in Verzug und der Besteller verlangt Schadensersatz, kann der Besteller –sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist- eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges vom je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

11. Wird die obliegende Lieferung aus einem von uns zu vertretenden Grunde unmöglich und der Besteller verlangt Schadenersatz, so ist der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung beschränkt, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

 

V. Gefahrübergang

 

1. Wir versenden auf Kosten und Gefahr des Bestellers; auch im Falle unseres Verzuges. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder unserer Niederlassung geht die Gefahr bei allen Geschäften, insbesondere bei Frei-Haus-Lieferungen auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportkosten versichert.

2. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Übergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

3. Wenn sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten) tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, abgetretene Forderungen für unsere Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Alle Kosten die uns durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Besteller verpflichtet, den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns über den Zugriff unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet uns diesbezüglich alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind und Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu bearbeiten, sofern er sich uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet. Verarbeitung und Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der ZiH.VI.3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes (Rechnungsbetrag zzgl. Umsatzsteuer) der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller die Sache für uns verwahrt. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns schon jetzt die ihm zustehenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechtswertes der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden (Mit-) Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltswaren im Sinne der ZiH.VI.3. Soweit Dritte unmittelbaren Besitz an der Sache erlangen, tritt der Besteller bereits jetzt seine bestehenden oder künftigen Herausgabeansprüche an uns ab. Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn wir durch Verbindung keinen Miteigentumsanteil erwerben.

3. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum sorgfältig uns unentgeltlich für uns.

4. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.

5. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit herzugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderungen um mehr als 20% übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.

6. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen sind wir nach Mahnung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Vorbehaltsware, bzw. der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände berechtigt, sowie zum Widerruf der Einziehungsbefugnis. Der Besteller ist zu Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Der Besteller erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Person zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sie die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen.

 

VII. Rügepflicht /Gewährleistung/Gewährleistungsausschluss

 

1. Der Besteller hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, die einen durchschnittlichen Besteller ohne weiteres auffallen, muss der Besteller uns gegenüber unverzüglich, spätestens binnen 10 Werktagen nach der Ablieferung mittels eingeschriebenen Briefes rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen uns gegenüber innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen mittels eingeschriebenen Briefes gerügt werden. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt und Ansprüche aus diesen Mängeln können nicht mehr geltend gemacht werden. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben. Die Mängel sind nach Kräften detailliert widerzugeben /z.B. durch Messprotokolle, Fotos, usw.).

2. Alle mangelhaften Liefergegenstände oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen.

3. Die Mangelhaftung erstreckt sich nicht auf gewöhnliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder ungeeigneter Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, infolge fehlerhafter Montage/Inbetriebnahme unbrauchbar wird.

4. Bei der Bearbeitung eingesandter Teile haften wir nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel bei der Bearbeitung unbrauchbar, so sind wir berechtigt, die aufgewandten Bearbeitungskosten zu berechnen.

5. Zur Mängelbeseitigung wird der Besteller uns Zeit, Gelegenheit und Unterstützung im Rahmen den Zumutbaren gewähren. Wird uns dies verweigert, sind wir insoweit von der Nacherfüllung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen hat er vorab die Vorgehensweise mit uns zu klären bzw. muss alles zur Klärung Erforderliche tun.

6. Falls der Besteller verlangt, dass Nacherfüllungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Mängelhaftung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standartsätzen zu bezahlen sind.

7. Soll sie mangelnde Ware vom Besteller an uns zurückgesandt werden, sind wir berechtigt, den Transport selbst zu organisieren und den Besteller anzuweisen wie der Transport durchzuführen ist. Der Besteller hat uns die, für den Verstand nötigen Information wie Maße, Gewichte etc. zu übermitteln. Gibt der Besteller uns dies Informationen nicht oder lässt er den Transport durchführen, ohne uns zuvor die Möglichkeit zu geben, den Transport selbst zu organisieren, haftet der Besteller für die durch den Versand entstehenden Mehrkosten.

8. Zahlungen dürfen nur für unbestrittene Mängel zurückgehalten werden, ihr Umfang darf den doppelten Wert der mangelhaften Teile nicht überschreiten.

 

VIII. Sonstige Haftung

 

1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir zwingend haften, also in Fällen der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt, sonstiger Produzentenhaftung in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, arglistigen Verhaltens, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2. Ersatzansprüche bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3. Der Schadensersatz ist –soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt- je Schadensfall auf 50.000,00 EUR bei Vermögensschäden, auf 250.000,00 EUR bei Sach- und Personenschäden begrenzt; Wir haften nicht für ausgebliebende Leistungsergebnisse des Einsatzes der Liefergegenstände, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

4. Soweit nicht in diesen AGB etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

5. Auf besondere Risiken, atypischen Schadensmöglichkeiten/ungewöhnliche Schadenshöhen hat der Besteller uns vor Vertragsabschluss schriftlich hinzuweisen.

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

8. Wir haften nicht für das uns beigestellte Material

 

IX. Verjährung

 

Alle Ansprüche des Bestellers verjähren unabhängig vom Rechtsgrund in 12 Monaten. Die gilt nicht in Fällen der Ziffer VII.3 sowie in Fällen des § 479 Abs. 1 BGB sowie bei Verletzung der Rügepflicht des Bestellers (vgl. Ziff. VII.1)

 

X. Anwendbares Recht/Gerichtsstand/Erfüllungsort

 

1. Für alle Rechtsbeziehungen aus der Geschäftsverbindung gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf keine Anwendung.

2. Alleiniger Gerichtsstand für alle aus der Rechtsbeziehung sich ergebende Rechte und Pflichten ist nach unserer Wahl Freising. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

XI. Speicherung von Daten/Salvatorische Klausel

 

1. Wir speichern die im Rahmen der Vertragsanbahnung und –abwicklung benötigten Daten des Kunden (z.B. Adresse und Bankverbindungen).

2. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.